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§ 35 Schulelternbeirat

(1) Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mit zu gestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.
 

(2) Der Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.
 

(3) Der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind.
  

(4) Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen, der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist, Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule, der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften), Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Schülerbeförderung, Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei, der Festlegung der beweglichen Ferientage.
  

(5) Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen

  • die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,

  • die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch,

  • die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,

  • die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule,

  • die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,

  • die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen,

  • die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für den Unterrichtsausfall bei besonderen klimatischen Bedingungen,

  • die Aufstellung der Hausordnung.
      

(6) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen folgende Maßnahmen der Schule:

  • Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen,

  • Aufstellung von Grundsätzen des unterrichtlichen Angebots,

  • Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben,

  • Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes,

  • Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten,

  • Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind,

  • Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Schüleraustausch,

  • grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule.

Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann der Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.

 
 

§ 35a Errichtung des Schulelternbeirats

(1) Schulelternbeiräte werden an allen Schulen gebildet, soweit sie nicht ausschließlich von volljährigen Schülern besucht werden. An Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülern besucht werden, kann von der Bildung eines Schulelternbeirats abgesehen werden. Bei einklassigen Schulen nimmt die Klassenelternversammlung die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr. Für organisatorisch verbundene Grund- und Hauptschulen soll ein gemein-samer Schulelternbeirat gebildet werden.
 

(2) Dem Schulelternbeirat gehören mindestens drei und höchstens 20 Mitglieder an. Die Mitglieder werden aus der Mitte der Eltern der Schüler in einer Wahlversammlung gewählt.
 

(3) Der Schulelternbeirat wird auf die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Er ist über die Dauer seiner Wahlzeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Schulelternbeirats tätig.
 

(4) Der Schulelternbeirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte den Schulelternsprecher. Der Schulelternsprecher vertritt den Schulelternbeirat gegenüber dem Schulleiter.
  

(5) An den Sitzungen des Schulelternbeirats nimmt der Schulleiter teil. Vertreter der Schulbehörden können teilnehmen. Lehrer der Schule, die Klassenelternsprecher, die Klassensprecher, der Schülersprecher und die Vorsitzenden von Klassensprecherversammlungen, Mitglieder des Schulausschusses und des Schulträgerausschusses, Vertreter des Schulträgers und sonstige sachverständige Personen können eingeladen werden.
 

(6) In einem Schulzentrum und einer Kooperativen Gesamtschule arbeiten die Schulelternbeiräte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen; bei Angelegenheiten, für die eine aufeinander abgestimmte Lösung geboten ist, können gemeinsame Arbeitsgruppen gebildet wer den.
 

(7) Die Schulelternbeiräte können Arbeitsgemeinschaften bilden.
  
  

§ 35b Vertretung ausländischer Eltern im Schulelternbeirat

Sind an einer Schule, bei der der Anteil ausländischer minderjähriger Schüler an der Gesamtzahl der minderjährigen Schüler mindestens zehn v.H. beträgt, die Eltern ausländischer minderjähriger Schüler nicht entsprechend ihrer Zahl im Schulelternbeirat vertreten (§9 Abs.3 Schulwahlordnung), so können sie aus ihrer Mitte die entsprechende Anzahl zusätzlicher Vertreter in den Schulelternbeirat hinzuwählen. Diese Vertreter gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an.

Landeselternbeirat

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